Automatisches Kennzeichen-Scannen verfassungsrechtlich nicht geregelt

„Der neuerliche Vorstoß des Innenministers Rhein, alle Kraftfahrzeuge, die einen bestimmten Bereich passieren, zu scannen, zu erfassen und mit dem Fahndungsbestand abzugleichen, ist nach wie vor verfassungsrechtlich problematisch und wird von uns abgelehnt“, sagte heute die innenpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion. „Die Änderung des hessischen Polizeirechts (HSOG) aus dem Jahr 2009 hat nach unserer Auffassung nicht dazu geführt, dass die von CDU und FDP vertretenen neuerlichen gesetzlichen Regelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes genügen.“

Die Innenpolitikerin erinnerte daran, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 11.03.2008 die Regelung über die Kennzeichenerfassung im Hessischen Polizeigesetz für verfassungswidrig erklärt habe, weil das HSOG zu unbestimmt gewesen sei und der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu weitgehend erschien.

„Unabhängig von der Tatsache, dass die vom BVerfG beanstandete und für nichtig erklärte verfassungswidrige Regelung des § 14 Abs. 5 nach wir vor Bestandteil des HSOG ist, halten wir auch die hinzu gekommene Ergänzung durch § 14a HSOG für verfassungsrechtlich bedenklich“, so Faeser. Das BVerfG habe ausdrücklich festgestellt, dass die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen nicht ohne Anlass durchgeführt werden dürfe. Wenn der Innenminister nun aber ankündige, dass man Ein- und Ausfallstraßen pauschal als kriminelle „Brennpunkte“ ansehe, weil diese von durchreisenden Straftätern genutzt würden, wolle Rhein entgegen der Vorgaben des BVerfG wieder eine Überwachung einführen, der kein konkreter Anlass zugrunde liege.

Besonders erschwerend komme aber nach Ansicht der Sozialdemokratin hinzu, dass nach den Vorstellungen der Landesregierung mit der Kennzeichenüberwachung nicht nur die Nummernschildern, sondern auch zusätzlich die Insassen von Fahrzeugen erfasst werden sollen. Das heißt, es werde nicht nur erfasst, welches Fahrzeug eine bestimmte Stelle passiere, sondern auch, wer sich alles in dem Fahrzeug befindet. Dies sei aber ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung, die weit über das Ziel der bloßen Gefahrenabwehr hinaus gehe und somit auch die von CDU und FDP getragene Regelung zusätzlich verfassungswidrig erscheinen lasse.