Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Änderung stehe die Verbesserung des Datenschutzes im privatrechtlichen Bereich. Die Datenskandale bei der Deutschen Bahn, bei der Telekom oder bei Lidl haben gezeigt, wie wichtig es ist, den Datenschutz und dessen Kontrolle im privaten Bereich zu verbessern. Die Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geht angesichts der riesigen Datensammlungen immer stärker von Unternehmen aus, dem muss das Datenschutzrecht Rechnung tragen, begründete Faeser den Vorstoß der SPD-Fraktion. Wir wollen eine deutliche Aufwertung des Datenschutzes im privatrechtlichen Bereich.
Mit der beabsichtigten Erweiterung des Datenschutzgesetzes werde in Hessen eine unabhängige Stelle geschaffen, die auch für die Datenschutzkontrolle im privatrechtlichen Bereich zuständig sei, erläuterte Faeser. Damit werde erstmals in Hessen und in der Bundesrepublik endlich der Vorgabe des Art. 28 der europäischen Datenschutzrichtlinie Rechnung getragen, die eine solche von der Exekutive unabhängige Kontrollstelle verlange.
Die Sozialdemokratin erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass die bisherige Ausgestaltung der Datenschutzkontrolle im privatrechtlichen Bereich gegen Europarecht verstoße und deshalb die Bundesrepublik Deutschland von der EU-Kommission verklagt worden sei. In Hessen sei hiervon die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt für den privatrechtlichen Bereich betroffen.
Der von der SPD vorgelegte Gesetzentwurf greife nicht nur die europarechtlichen Vorgaben auf, sondern stärke insgesamt auch das know how des Datenschutzes in Hessen, indem die Zuständigkeit für die Datenschutzkontrolle beim Hessischen Datenschutzbeauftragten zusammengeführt und konzentriert werde.
Nach Auffassung der Innenpolitikerin sei diese Organisation auch bürgerfreundlicher, da sich die Ratsuchenden künftig nur noch an eine Stelle wenden müssen, wenn sie ein datenschutzrechtliches Problem hätten.
Im Übrigen sehe der Gesetzentwurf vor, dass eine rechtsstaatliche Kontrolle der neuen Datenschutzstelle durch den Landtag im Rahmen einer Datenschutzkommission erfolge. Dies sei notwendig, so Faeser, da der Datenschutzbeauftragte im Rahmen seines neuen Wirkungskreises auch gegenüber privaten Dritten hoheitliche Handlungen vornehmen können müsse.
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Art. 28 Absatz 1 der europäischen Datenschutzrichtlinie:</div>
<b>Artikel 28 – Kontrollstelle</b>
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. <b>Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr</b>.