Hintergrund des Antrags sei das im Dezember 2008 in Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei.
Gemäß Artikel 24 zum Bildungsbereich hätten die Vertragsstaaten auf allen Ebenen sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht auf Grund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. UN und EU würden aus der Formulierung in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die Forderung ableiten, schulische Bildung inklusiv zu gestalten, so Habermann.
Die UN-Konvention geht damit weit über das seit 1994 im Grundgesetz verankerte Prinzip des Benachteiligungsverbots hinaus. Die Vertragsstaaten müssen gewährleisten, ein integratives Bildungssystem ohne Diskriminierung auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen. Zugangseinschränkungen wie durch einen Personalvorbehalt sind dem entsprechend nicht länger aufrecht zu erhalten, stellte Habermann klar.
Als konkrete Maßnahmen nannte Habermann die Forderung nach einem qualifizierten Wahlrecht der Eltern, ob ihr Kind eine allgemein bildende Schule oder eine Förderschule besuchen soll, die Ermöglichung eines Modellversuchs, um bestehende Förderschulen und allgemein bildende Schulen in inklusiven Schulen zusammen zu führen und eine Überprüfung des Modellversuchs hinsichtlich seiner Übertragbarkeit auf alle Regelschulen. Ferner müssten Fortbildung, Begleitung und Unterstützung zur Umsetzung eines