Das Bundesverfassungsgericht hat in der Urteilsbegründung auch festgestellt, dass ein absolutes Rauchverbot in Gaststätten zulässig sei. Dann haben alle die gleichen Bedingungen. Oder man muss die zulässigen Ausnahmen so stark begrenzen, wie es jetzt das Bundesverfassungsgericht getan hat, erklärte Spies. Nach der Ausnahmeregelung durch das Bundesverfassungsgericht darf bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung in Gaststätten, die keine zubereiteten Speisen anbieten, kleiner als 75 qm sind und über keinen Nebenraum verfügen, dann geraucht werden, wenn Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben und im Eingangsbereich eine entsprechende Kennzeichnung erfolgt.
Wir werden im Landtag und im zuständigen Sozialpolitischen Ausschuss darüber zu beraten haben, ob wir so viel Bürokratie wollen. Wir müssen das Ziel des Gesetzes, den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren, im Auge behalten, so Spies abschließend.