Sinn und Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs sei es, die Belange der Opfer von Straftaten zusätzlich in den Mittelpunkt der durchzuführenden Strafverfahren zu stellen. Dies gelte auch für schwere Gewaltdelikte, sofern sich dies mit dem Opfer beispielsweise über Angehörige, den Verteidiger, den Nebenkläger oder einen Beistand organisieren lasse, so die Rechtspolitikerin.
Aus diesem Grund habe der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19. Dezember 2002 den Staatsanwaltschaften und Gerichten aufgegeben, selbst bei Verfahren, die sich nicht offensichtlich für einen Täter-Opfer-Ausgleich eignen würden, grundsätzlich eine Prüfung vorzunehmen, ob und auf welche Weise ein Ausgleich zwischen dem Täter und dem Opfer möglich sei. Nach Ansicht des BGH gelte diese Überprüfungsmaxime für jedes Stadium des Strafverfahrens. Dennoch habe, so Hofmann, die Beantwortung einer Großen Anfrage der SPD-Landtagsfraktion (Drucksache 16/7417) ergeben, dass in der Praxis in Hessen überwiegend nur bei Straftaten mit geringer bis mittlerer Deliktsschwere die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs in Betracht gezogen werde.
So hätten sich ausweislich der Beantwortung der Landesregierung in den Jahren 2001 bis 2005 mit 84,5 Prozent aller Fälle in erster Linie die mit den vorgenannten Deliktsgruppen befassten Amtsanwaltschaften an die für den Täter-Opfer-Ausgleich zuständigen Vermittlungsstellen gewandt, während die Staatsanwaltschaften mit 13,1 Prozent deutlich dahinter zurück geblieben und die von Gerichten ausgehenden Initiativen gar nicht statistisch ausgewiesen seien. Die Ursache hierfür liegt in erster Linie in der starken Überbelastung von Gerichten und Staatsanwaltschaften, so Hofmann. Ich halte es dennoch für erforderlich, im Interesse der Opfer von Straftaten die Staatsanwaltschaften und Gerichte verstärkt auf die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs aufmerksam zu machen und auf dessen Anwendung hinzuwirken.