Ich werde an drei Beispielen deutlich machen, dass allerdings mit diesem Gesetzentwurf der vorsorgende Bodenschutz auf der Strecke bleibt.
1. Im Vorblatt lesen wir unter Finanzielle Mehraufwendungen, Kosten: Keine: Da frage ich die Landesregierung, wie sie denn über die Altlastensanierung hinaus, die dieses Gesetz regelt, ohne zusätzliche Kosten vorsorgenden Bodenschutz betreiben will?
2. In den Zielvorgaben im § 1 des Gesetzes fehlt die Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und ihr Schutz. Gerade mit dieser Funktion des Bodens – es handelt sich hier oft um Bodenaufschlüsse – kann die Sensibilität in der Öffentlichkeit für die Besonderheiten der Böden und ihre Schutzbedürftigkeit deutlich gemacht werden. Der Schutz dieser Funktion findet sich zwar später im Gesetz; er gehört aber in die Zielvorgaben.
3. Die Stellung der Bodenschutzbehörden. Im § 3, Abs. 3 ist zu lesen: Soweit die Belange des Bodenschutzes berührt sind, ist die Bodenschutzbehörde zu beteiligen. In der Sache geht es dabei um Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren. Diese Beteiligung ist zu unbestimmt. Bei öffentlichen Planungen müssen die Bodenschutzbehörden als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert werden. Notwendig ist auch eine Einvernehmensreglung mit den Bodenschutzbehörden, besonders bei Maßnahmen mit bestehenden schädlichen Bodenveränderungen oder bei Bodenflächen mit besonderen Schutzfunktionen (Archiv der Natur- und Kulturgeschichte).
Über die drei Beispiele hinaus möchte ich den § 13 ansprechen Träger der Altlastensanierung, für die Fälle, in denen Sanierungsverantwortliche nicht herangezogen werden können Dieser Träger soll durch Rechtsverordnung bestimmte werden. Seit 1989 ist das die HIM. Inzwischen ist die HIM nach dem Verkauf der Landesanteile- ein privates Unternehmen. Mit diesem Gesetz wird diesem Unternehmen eine einmalige Monopol-Stellung eingeräumt. In das Gesetz gehören öffentliche Ausschreibungs- und Vergabevorschriften.
Als Fazit kann ich für die SPD-Fraktion festhalten: Der Titel des Gesetzes weist in die richtige Richtung. Es ist ein Altlastensanierungsgesetz – ohne Finanzierung und den Bodenschutz suchen wir vergeblich.