Nancy Faeser (SPD) zum Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz: Innenminister Bouffier ignoriert konsequent Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Auf die Notwendigkeit dieser Änderungen hat der Datenschutzbeauftragte Sie bereits auf Seite 92 seines 33. Tätigkeitsberichtes hingewiesen und dies im 34. Tätigkeitsbericht präzisiert und zusätzlich angemahnt. Diesen Anforderungen genügt der von Ihnen vorgelegte Entwurf nicht. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Abhören des absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung, wie ihn das Bundesverfassungsgericht im März 2004 definiert und ausgeschlossen hat.<br /><br />Der Innenminister ignoriert damit konsequent – wie schon beim HSOG – die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, indem er sich auf ein Minderheitenvotum beruft. Ebenso abenteuerlich ist, dass Frau Zeimetz-Lortz gestern erklärte, dass für die CDU die Umsetzung eines bundesverfassungsgerichtlichen Urteils aus dem Jahre 2004! keiner Eile bedürfe.<br /><br />Erstaunlich finden wir auch, dass mit der nun vorgelegten Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes in einem Artikelgesetz nicht auch die Gelegenheit wahrgenommen wird, dem Parlament ein Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu übermitteln. Denn damit würde endlich in Hessen auch die Überprüfung von Personen, die von einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Aufgabe betraut werden, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Wir halten dies in Übereinstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten für längst überfällig.<br /><br />Mit besonderer Sorge sehen wir außerdem die zunehmende Aufweichung des Trennungsgebotes zwischen Polizei und nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Verfassungsschutzes in Hessen. Das hessische Gesetz ist eines der wenigen, das die Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität dem Verfassungsschutz als Aufgabe zuweist. Eine solche Aufgabenzuweisung sollte nach unserer Ansicht nur dann geschehen, wenn die zu bekämpfende organisierte Kriminalität ein Ausmaß erreicht, durch das die freiheitlich demokratische Grundordnung oder der Bestand der Sicherheit des Bundes oder der Länder berührt wird. <br /><br />Schon jetzt lässt sich also feststellen, dass der von Ihnen vorgelegte Gesetzentwurf kritikwürdig ist und somit erheblicher Änderungsbedarf besteht.“