Schmitt: Finanzpolitische Geisterfahrt zwischen Vollgas und Vollbremsung

„Es ist schon peinlich, wie zwischen der Landeshaushaltsbegründung 2003 und 2004 die Argumentation nahtlos hin und her geschoben wird. Plötzlich wird für 2004 von Herrn Koch eine ‚konjunkturelle Belebung’ erwartet“, kommentierte Schmitt. Bei seinen bundespolitischen Auftritten erkläre Herr Koch immer das genaue Gegenteil.

Die im Haushalt 2004 vorgesehenen Einschnitte seien ‚gesamtwirtschaftlich vertretbar’, weil die Konjunktur anziehe, so der Gesetzentwurf der Landesregierung. Kürzungen im Jahre 2003 hätten sich aber ‚auf Konjunktur, Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Hessen negativ ausgewirkt’, so heißt es weiter. „Die Beliebigkeit in der Begründung wird offenbar“, so Schmitt.

Im ursprünglichen Landeshaushalt 2003 – der vor der Landtagswahl verabschiedet wurde und der durch viele Versprechungen gekennzeichnet ist – hat die Landesregierung auf der Ausgabenseite voll zugelangt und eine Gesamtausgabensteigerung (nach Abzug des Länderfinanzausgleiches) von 3,2 % vorgesehen. Das wird nun lediglich durch den Nachtrag auf eine Steigerung von
2,9 % begrenzt – immer noch der Höchstwert in der Bundesrepublik, mit Ausnahme der Flutopfer-Länder. „Weimar hat sich als unfähig erwiesen, die Ausgaben in einem vertretbaren Rahmen zu halten.“

Nachtrag 2003 ist eindeutig verfassungswidrig
„Der Entwurf des Nachtragshaushaltes 2003 ist eindeutig verfassungswidrig“, kritisierte der finanzpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Norbert Schmitt, heute in Wiesbaden die von der Landesregierung vorgelegten Unterlagen. Zwar habe die Landesregierung aufgrund der Klage der SPD-Landtagsfraktion – anders als 2002 – ihr verfassungswidriges Handeln begründet. Diese Begründung jedoch reihe sich in den Reigen finanzpolitischer Peinlichkeiten der letzten Jahre ein und sei ohne rechtliche Relevanz.

Die Verfassungsgrenze bei der Verschuldung werde mit mehr als 722 Mio. € überschritten. Begründet werde dies damit, dass ‚zum jetzigen Zeitpunkt des Haushaltsjahres eine bereits weitgehend festgelegte Ausgabenstruktur und ein bereits weitgehend verfestigtes Ausgabevolumen’ bestehe. ‚Weitergehende Gegenmaßnahmen auf die Ausgabenseite zu einem früheren Zeitpunkt’ hätten die Gefahr erhöht ‚in eine Rezession abzugleiten’.

„Diese Begründung ist ein Dokument finanzpolitischer Faulheit und rechtfertigt keinen Verfassungsverstoß“, erläuterte Schmitt.