Viele offene Fragen zu Haftpflichtversicherung für gefährliche Hunde

In der neuen Verordnung wurde der Begriff „gefährlicher Hund“ völlig neu definiert und die Rasseliste ein weiteres Mal geändert. Diese Änderung wäre für die Anzuhörenden von größter Bedeutung gewesen, da sich Ihre Pflicht-Haftpflichtversicherung aus-schließlich auf „gefährliche Hunde“ bezog.

Da hilft es auch nichts, durch Ihren erneuten Änderungsantrag das Wort „gefährlich“ durch „erlaubnispflichtig“ zu ersetzen, da Sie damit keinen anderen Hundekreis defi-nieren. Lediglich – wie Sie selbst in der Begründung ausführen – eine redaktionelle Änderung vorgenommen haben.

Doch das ändert nichts an der neuen Hunde-VO, in der die Hunde gem. Rasseliste, unabhängig vom bestandenen Wesenstest, immer als „gefährliche Hunde“ gelten. Nach der alten Verordnung galten die Hunde nur bis zum bestandenen Wesenstest als gefährlich.

Dadurch war natürlich der Kreis derjenigen, die nach Ihrem ursprünglichen Gesetzentwurf eine Pflichthaftpflichtversicherung abschließen mussten, ganz stark eingeschränkt. Diese Lücke haben Sie nach Eingang der ersten schriftlichen Stellungnah-men erkannt und nun versucht, durch eine neue Hundeverordnung die Definition „gefährlicher Hund“ zu erweitern. Dass, das gründlich schief gegangen ist und ein missglückter Schnellschuss war, belegt der heute vorliegende Änderungsantrag.

Ob „gefährlich“ oder „erlaubnispflichtig“ – fest steht, dass Sie sich auf die Rasseliste beziehen und auch diese ein weiteres Mal geändert wurde – von ursprünglich 16 Rassen stehen jetzt noch 11 auf der Liste. Darüber hinaus gelten die Hunde als gefährlich bzw. erlaubnispflichtig, die nach einem Vorfall der Ordnungsbehörde gemeldet wurden.

Unabhängig davon ist aus den Stellungnahmen zu entnehmen, dass nach wie vor ein Hundegesetz für erforderlich gehalten wird, und die Festschreibung der Pflichthaft-pflichtversicherung nicht im HSOG geregelt werden kann. Die Begründung ist nahelie-gend: Das HSOG regelt die Grundstrukturen der Gefahrenabwehr, während es sich bei ihrer Erweiterung um eine spezielle Vorgabe für einen ganz eng begrenzten Kreis – nämlich die Halter von erlaubnispflichtigen Hunden – handelt. Eine solch explizite Re-gelung gehört nicht in das HSOG, sondern in ein extra hierfür bestimmtes Hundege-setz.

Wie ein roter Faden zieht sich durch alle schriftlichen Anhörungen die Forderung, die Pflicht-Haftpflichtversicherung für alle Hunde einzuführen. Auch aus unserer Sicht ist die Einführung einer Pflichthaftpflichtversicherung für einen so eng begrenzten Hunde-kreis – und nicht zuletzt die umstrittene Rasseliste – nicht zu vertreten. Die immer wie-der geänderte Hundeverordnung ist ein Beleg hierfür.

Diese Gefahrenabwehrverordnung hat den Kommunen nicht nur genug Ärger einge-bracht, sondern vor Ort erhebliche Sach- und Personalkosten hervorgerufen. Die kommunalen Spitzenverbände haben in ihren Stellungnahmen die Umsetzung des Konnexitätsprinzips auch für dieses Gesetz angemahnt. Das wurde schon mit den ge-nannten Hundeverordnungen gefordert.

Doch leider blieb der Ruf nach finanzieller Unterstützung durch das Land bis heute ungehört. Dieses ist um so verwerflicher, als Sie sich auf der einen Seite hinstellen und die Aufnahme des Konnexitätsprinzips in die Verfassung fordern, auf der anderen Seite dies aber verweigern. Hieran zeigt sich, wie unehrlich Ihr Umgang mit den Kommunen ist!

Ebenso ist bis heute nicht geklärt, wie die Abwicklung und vor allem die Kontrolle der Pflicht-Haftpflichtversicherung erfolgen soll. Versicherungen können im Laufe der Zeit gekündigt werden und daher frage ich Sie nochmals: Wie erlangt die Ordnungsbehör-de Kenntnis vom nicht mehr bestehenden Versicherungsschutz? Soll die Erlaubnisbe-hörde das weitere Vorliegen der Haftpflichtversicherung sicher stellen?

Diese Fragen müssen – bevor man über dieses Gesetz entscheidet beantwortet wer-den. Um Ihnen hierzu noch eine Gelegenheit zu geben, beantragen wir auch in Ihrem Sinne die 3. Lesung; in der Hoffnung, bis dahin die Antworten zu erhalten.“