Kompetenz-Wirrwarr statt Kooperation im Naturschutz

Am Beispiel der Landschaftsplanung sei dies zu erläutern.
Nach bisherigem Recht stellen die Oberen Naturschutzbehörden (Regierungspräsidien) die Landschaftsrahmenpläne auf und schreiben sie fort. Die Regierungspräsidien sind auch für die Raumplanung zuständig.

Nach dem Gesetz-Entwurf soll ein Landschaftsprogramm die Landschaftsrahmenpläne ersetzen, das vom Ministerium erstellt wird. Es widerspricht den Zielen der Verwaltungsreform, so die SPD-Abgeordnete, die zweite Ebene der Landschaftsplanung auf die Ebene des Ministeriums zu verlegen, wenn bei der Raumplanung die bisherigen Zuständigkeiten bleiben. Auch von der Kostenseite sei es unsinnig von den Landschaftsrahmenplänen abzurücken. Zwei (von drei) Landschaftsrahmenplänen existieren bereits. Sie müssen – was ohne großen Aufwand möglich ist – fortgeschrieben werden. Ein völlig neues Landschaftsprogramm zu erstellen, sei mit sehr hohem Aufwand an Arbeit und an Kosten verbunden, kritisierte Christel Hoffmann. Weiterhin seien im Gesetz-Entwurf keine Inhalte des Landschaftsprogrammes angegeben

Kompetenz-Wirrwarr entdeckte die Abgeordnete bei dem Aufstellungsverfahren von Landschaftsplänen. Bisher waren die Träger der Bauleitplanung (i.d.R. die Kommunen) unter der Beteiligung der Behörden verantwortlich für die Aufstellung von Landschaftsplänen. Am Ende des Verfahrens stand ein Beschluss des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung.

Jetzt sollen die Kommunen nur noch die Federführung bei der Aufstellung von Landschaftsplänen haben und dies gemeinsam mit den unteren Behörden erledigen. Auch dies widerspricht den Zielen der Verwaltungsreform, die auf klare Zuständigkeiten setzt. Da hilft es auch nicht weiter, dass das Ergebnis nicht länger "Landschaftsplan", sondern "Integrierter Fachplan Naturschutz" heißen soll.

Kritisiert wurde von der Abgeordneten die Abschaffung des Devolutionsverfahren. Wer Kooperation sagt und Akzeptanz will, muss auch für Transparenz sorgen. Genau dies wird vom Minister verhindert, wenn im Konfliktfall der Beirat einer Unteren Naturschutzbehörde die Entscheidung der Oberen Naturschutzbehörde nicht mehr einfordern kann Beteiligung zu lassen.