So sieht der Gesetzentwurf eine kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten, die Begünstigung bei Erziehung mehrerer Kinder in Form einer Gutschrift auf dem Rentenkonto und eine staatliche Zulage für den Ehegatten im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge, wenn für diesen (in der Regel betrifft dies die Ehefrau) ein eigener Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wurde. Die genannten Maßnahmen beweisen den Willen der Bundesregierung, Erziehungsleistungen stärker als bisher bei der Rente anzuerkennen. Weiterhin wird die eigenständige Sicherung von Frauen gefördert.
Die Einsparungen bei den Hinterbliebenenrenten stehen ebenfalls im Zusammenhang mit dem Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung für Frauen. Die Hinterbliebenenrente ist der klassische Fall einer sozialen Sicherung der Frau, die sich allein über die Erwerbstätigkeit des Ehegatten ableitet. Sie orientiert sich an der früher traditionellen Rolle der Frau als Hausfrau und Mutter. Bei Paaren, bei denen bereits ein Ehepartner über 40 Jahre ist, ändert sich nichts, damit der Vertrauensschutz gewahrt bleibt, denn eine Änderung der Lebensplanung kann hier nicht mehr erwartet werden.
Aber junge Paare leben bereits jetzt nicht mehr nach diesen überkommenen Rollenvorstellungen. Die Erwerbstätigkeit von Frauen steigt stetig an, so dass die Hinterbliebenenrente immer mehr an Bedeutung verlieren wird. Die Rentenreform wird besonders bei den Änderungen der Hinterbliebenenrente diesem gesellschaftlichen Wandel gerecht. Zusätzlich wird jüngeren Ehegatten die Möglichkeit eines Rentensplittings eingeräumt. Diese partnerschaftliche Teilung der Rentenanwartschaften führt in der Regel zu höheren eigenständigen Rentenleistungen für Frauen, die auch im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung unterliegen.
"Der Gesetzentwurf ist besonders aus frauenpolitischer Sicht ein großer Fortschritt auf dem Weg zur eigenständigen Alterssicherung der Frau, so daß die Kritik von Mosiek-Urbahn völlig daneben liegt," so Fuhrmann abschließend